12.4.06

Bundesrat zum EPLA und Gemeinschaftspatent

Das Land NRW unter Jürgen Rüttgers hat eine Vorlage durch den Bundesrat gebracht, die sich intensiv mit Compat und EPLA auseinandersetzt.

In der Begründung heißt es:

In dem Entschließungsantrag werden die wesentlichen Schwachpunkte der bisherigenVerhandlungsergebnisse aufgezeigt, nämlich insbesondere der Verzicht auf das vom Bundesrat stets befürwortete Regionalkammersystem mit der Einbindung der
gut funktionierenden nationalen Patentgerichte zu Gunsten einer zentralen Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit, das teure Sprachen-Regime mit dem Erfordernis von
derzeit 21 Übersetzungen der Patentansprüche und die damit verbundene Problematik
der Rechtswirkungen der (fehlerhaften) Übersetzungen.


Demzufolge ist NRW also gegen einen gemeinschaftlichen Gerichtshof und eine schwache Anwendung des Subsidiaritätsprinzips. Im Antrag selbst klingt das verworrener. Die Medienberichterstattung hat eine ganz eigene Interpretation destilliert, die sich aber meiner Ansicht nach nicht aus dem Text ergibt. Man kann die Kernforderung des Bundesrates ruhig vernachlässigen, weil die nicht besonders praktikabel ist. Deshalb ist das Beiwerk des Antrags der Betrachtung Wert.

Die Betonung der Übersetzungsfrage ist - nicht zuletzt durch das formale Scheitern an dieser Frage - natürlich Teil der Gemeinschaftspatent-Diskussionsfolklore und darf nicht fehlen. Dass die Sprachfrage mehr der Charakter eines Roten Herings hat, ist wohl von NRW noch nicht erkannt worden.

Die folgende Formulierung ist ein meisterhaft formulierter Widerspruch gegen die BMJ Haltung. Statt zu sagen wir wollen deutsch-französisch-englisch, schreibt NRW:
Für die Wirkung des Patents können im Interesse der internationalen Akzeptanz eines europäischen Patents nur die Sprachen maßgeblich sein, die vom Europäischen Patentamt akzeptiert werden oder die im Patentwesen gebräuchlich sind.
Nur dann kann auch das eigentliche Ziel der Harmonisierung des Patentrechts in der EU erreicht werden. Eine Ausweitung der Rechtswirkungen von etwaigen - und auf ein Mindestmaß zu beschränkenden - Übersetzungen ist abzulehnen; diese dürfen im Grundsatz nur eine rechtlich unverbindliche Information darstellen.


Ebenso spitzbübisch:
Der Bundesrat hält einen Fortgang und Abschluss der Verhandlungen über das Streitregelungsabkommen für wünschenswert und erforderlich. Er würde es daher
begrüßen, wenn die EU weiteren Verhandlungen durch die Mitgliedstaaten des EPÜ zumindest parallel zum Gemeinschaftspatent offen gegenüber stehen würde.

Es gibt erhebliche rechtliche Zweifel, ob die Mitgliedsstaaten aufgrund des acquis communautaire solche Projekte parallel zum EU-Rahmen durchführen dürfen/sollten. Ausserdem wird das EPLA weniger von der EU als vielmehr einzelnen Mitgliedsstaaten blockiert, ein EPO-Instrument um in der ComPat-Debatte die Kommission unter Druck zu setzen.

Die Harmonisierungsproblematik findet Erwähnung:
Darüber hinaus besteht aber auch Harmonisierungsbedarf im Hinblick auf die in den Mitgliedstaaten divergierende Spruchpraxis, soweit diese in Grundsatzfragen voneinander abweicht, wie etwa bei der Festlegung des Schutzumfangs eines Patents (nur Wortsinn oder auch sog. äquivalente Lösung). Insoweit bedarf es aber zunächst einer umfassenden und sorgfältigen Informationsgewinnung über die bestehenden Divergenzen und ihrer Gründe.

aber die Ursache EPO wird nicht gesehen:
Für die Patenterteilung ist aufgrund seiner besonderen Kompetenz das Europäische Patentamt berufen. Das Erteilungsverfahren muss jedoch im Interesse der Patentanmelder möglichst effizient durchgeführt werden und kostengünstig sein.